Dementsprechend liegt mit der Vorinstanz ein Gewahrsamsbruch vor. Der Beschuldigte hat sich der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch strafbar gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageziffer 13.1 zwischen ca. Oktober 2017 und April 2018 ca. 30 Gramm Kokaingemisch für insgesamt ca. Fr. 2'500.00 an G. verkauft haben. 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/ E. 4.13.2). Der Beschuldigte rügt, die Vorwürfe würden zu Unrecht auf den Aussagen des Beteiligten G. beruhen (Berufungsbegründung, Ziff. II/5).