Die Mutter des Beschuldigten sowie ihr Ehemann hatten den Gewahrsam über den Personenwagen inne. Die Wegnahme des Schlüssels und des Personenwagens erfolgte entgegen dem Willen dieser Personen. Die Mutter bestätigte gegenüber der Polizei, dass sie ihrem Sohn den Personenwagen nicht zum Gebrauch überlassen habe (UA Teil 0 O3, act. 880, Frage 26). Indem der Beschuldigte den Schlüssel vom Schlüsselbrett behändigte, brachte er die tatsächliche Herrschaft über den Personenwagen an sich. Dementsprechend liegt mit der Vorinstanz ein Gewahrsamsbruch vor.