Bei Mitgewahrsam von Täter und Geschädigtem ist dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeugs übergeordneten Gewahrsam hat, Diebstahl bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG (BGE 101 IV 33 E. 2b mit weiteren Hinweisen).