Mit welchen Mitteln und auf welche Art der Täter die Aufhebung der fremden Sachherrschaft herbeiführt, ist nicht von Bedeutung (BGE 104 IV 72 E. 1a). Bei Motorfahrzeugen bringt die tatsächliche Herrschaft über den Schlüssel die Herrschaft über den Personenwagen (BGE 101 IV 33 E. 2b).