Die Entwendung (Wegnahme) setzt Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams voraus, wobei zum Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über die Sache gehört, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 101 IV 33 E. 2a). Zur Wegnahme gehört in erster Linie, dass das bestehende Herrschaftsverhältnis gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben, die Sache also seiner Einwirkungsmöglichkeit entzogen wird. Mit welchen Mitteln und auf welche Art der Täter die Aufhebung der fremden Sachherrschaft herbeiführt, ist nicht von Bedeutung (BGE 104 IV 72 E. 1a).