7.4. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Der objektive Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch ist erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Fahrzeug in Besitz nimmt (vgl. BGE 101 IV 33). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht der Begriff der Entwendung in Art. 94 Abs. 1 SVG demjenigen der Wegnahme in Art. 137 StGB (BGE 101 IV 33 E. 2a). Die Entwendung (Wegnahme) setzt Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams voraus, wobei zum Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über die Sache gehört, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 101 IV 33 E. 2a).