Vater durchführen konnte. Die Sachherrschaft habe damit bei der Mutter bzw. bei den Eltern des Beschuldigten gelegen. Der Beschuldigte habe den Gewahrsam gebrochen, indem er ohne Erlaubnis das Fahrzeug entwendet habe und damit gefahren sei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig (vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/E. 4.12). 7.3. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Entwendung eines Motofahrzeuges zum Gebrauch freizusprechen. Der Schlüssel sei in der Wohnung am Schlüsselbrett aufgehängt gewesen. Daher liege kein Gewahrsamsbruch und somit auch keine Entwendung zum Gebrauch vor (Berufungsbegründung, Ziff. II/4).