Da vorinstanzlich erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte K. eine Ohrfeige gegeben hat, welche zu einer Trommelfellperforation geführt hat und deshalb als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist, und zwischen dem Raufhandel und der einfachen Körperverletzung echte Konkurrenz besteht, erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist somit auch wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen.