6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen dem Tatbestand des Raufhandels und den Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Vorsatz richtet sich bei Art. 133 StGB lediglich auf die Beteiligung am Raufhandel, nicht aber auf die Verletzungsfolge. Ist die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 StGB auch nach Art. 122 ff. StGB zu verurteilen (BGE 118 IV 227 E. 5b).