Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 8) freizusprechen. Die Ohrfeige sei Bestandteil des Raufhandels gewesen und könne daher nicht als eigenständiges Delikt angesehen werden, sondern werde durch den Tatbestand des Raufhandels konsumiert (Berufungsbegründung, Ziff. II/2).