L. habe Prellungen und Kontusionen erlitten und sei für fünf Tage 100 % krankgeschrieben worden. K. habe von der Ohrfeige eine Trommelfellperforation erlitten. - 14 - 6.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei geständig, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben. Er bestreite jedoch, K. eine Ohrfeige gegeben zu haben. Diejenigen, welche die Ohrfeige gegen K. beobachten konnten, hätten den Beschuldigten als Verursacher identifiziert. Der Beschuldigte sei von zwei Personen als Täter erkannt worden. Der Beschuldigte habe sich daher der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/E. 4.8.3).