5.2. Der angeklagte Sachverhalt deckt sich mit dem Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Eine Verurteilung des Beschuldigten scheitert folglich bereits an der fehlenden Anstiftung. Es kann daher offengelassen werden, ob der objektive Tatbestand der Begünstigung erfüllt wurde. Mangels Anstiftung ist der Beschuldigte von der Anstiftung zur Begünstigung freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt gutzuheissen.