5. 5.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte zusammen mit B. G. dazu gebracht, sich selbst des strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest vorübergehend B. der Strafverfolgung entzogen und sich somit der Anstiftung zur Begünstigung strafbar gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gesprochen.