Das Obergericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Treffen mit G. und B. organisiert, er jedoch nicht in motivierender Weise auf das falsche Geständnis von G. Einfluss genommen hat. Der Beschuldigte ist daher vom Tatbestand der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer 9) freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen.