als auch der Beschuldigte aus, dass dieser nur die Organisation des Treffens vorgenommen hatte und G. erläuterte, was am 22. April 2018 vorgefallen war. G. gab ausserdem an, die Idee zum falschen Geständnis sei von B. gekommen und dieser habe ihm auch das Kokain gegeben. Er entlastete den Beschuldigten in dieser Hinsicht und bestätigte, dass dieser nichts mit der Übergabe des Kokains zu tun hatte. Das Obergericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Treffen mit G. und B. organisiert, er jedoch nicht in motivierender Weise auf das falsche Geständnis von G. Einfluss genommen hat.