Erstellt ist, dass der Beschuldigte und B. sich mit G. getroffen haben und dass der Beschuldigte an der Besprechung mit G. und B. in der Wohnung anwesend war und einen Schlüssel zur Wohnung hatte (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II/3). G. wurde anlässlich dieses Treffens 8 Gramm Kokain angeboten. Im Gegenzug sollte er angeben, für die begangene Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich zu sein, die in Wahrheit B. verübt hatte. Das entsprechende Foto des Geständnisses legte B. in der Folge den Strafverfolgungsbehörden vor, um den gegen ihn gerichteten Tatverdacht zu entkräften. Übereinstimmend sagten sowohl G. - 13 -