Gegen G. bestand zudem bis zur Abgabe des falschen Geständnisses keinerlei Tatverdacht. Dass es den Beteiligten tatsächlich nicht gelang, die Behörden in die Irre zu führen, ist nicht entscheidend (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 5 zu Art. 304 StGB mit Hinweis). Entsprechend hat sich G. der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte G. zu diesem Delikt vorsätzlich verleitet hat.