Vorliegend wusste G., dass B. das falsche Geständnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verwenden will, um einen allfälligen Tatverdacht von sich selber auf G. zu lenken. Dieser konnte auch nicht daran zweifeln, dass B. dieses Dokument für den behördlichen Gebrauch verwendet wird, hätte ihm doch B. sonst nicht 8 Gramm Kokain gegeben, was zum üblichen Marktpreis einer Entlöhnung von rund Fr. 800.00 entspricht. Gegen G. bestand zudem bis zur Abgabe des falschen Geständnisses keinerlei Tatverdacht.