Der Straftatbestand pönalisiert ein Verhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte führt, indem namentlich ein auf den eigentlichen Täter gerichteter Tatverdacht auf die eigene Person umgelenkt wird. Das trifft unabhängig davon zu, ob der Erklärende die unrichtige Selbstbezichtigung bzw. das falsche Geständnis persönlich gegenüber der Behörde abgibt oder ob er einwilligt, dass eine Drittperson die unrichtige Selbstbezichtigung der Behörde übermittelt.