Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann es für die Annahme der Strafbarkeit nicht darauf ankommen, ob der Täter die unrichtige Selbstbezichtigung persönlich gegenüber einer Behörde abgibt oder er eine solche verschriftlicht und eine Drittperson mit der Übergabe des entsprechenden Dokuments an die Behörde beauftragt bzw. sich mit einer solchen Übergabe einverstanden erklärt. Der Straftatbestand pönalisiert ein Verhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte führt, indem namentlich ein auf den eigentlichen Täter gerichteter Tatverdacht auf die eigene Person umgelenkt wird.