4.3. Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 macht sich schuldig, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann es für die Annahme der Strafbarkeit nicht darauf ankommen, ob der Täter die unrichtige Selbstbezichtigung persönlich gegenüber einer Behörde abgibt oder er eine solche verschriftlicht und eine Drittperson mit der Übergabe des entsprechenden Dokuments an die Behörde beauftragt bzw. sich mit einer solchen Übergabe einverstanden erklärt.