Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das schriftliche Geständnis von G. den Behörden durch B. zu Kenntnis gebracht worden, wenn auch nur auf elektronischem Weg. Dass dieses Geständnis nicht von G. persönlich bei den Behörden eingereicht worden sei, dürfe keine Rolle spielen (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. B/2).