4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege frei. Sie erwog, G. habe dieses Geständnis nicht bei den Behörden eingereicht und bereits zu Beginn der späteren Einvernahme bestritten, dass das Geständnis der Wahrheit entspreche (vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/E. 4.9.2). - 12 -