Nach dem Gesagten kann auf die unglaubhafte Aussage des Verkäufers H., es habe sich beim Kunden um I. gehandelt, nicht abgestellt werden. Es kann deshalb auch nicht von einem auf eine arglistige Täuschung des Beschuldigten zurückzuführenden Irrtum des Verkäufers H. ausgegangen werden, womit der Betrugstatbestand nicht erfüllt ist. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet.