3.6. Die Screenshots der Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und H. zeigen klar, dass sich diese gekannt haben müssen. H. musste bewusst gewesen sein, dass dabei nicht alles mit rechten Dingen zuging, wenn er für den Beschuldigten irgendwelche Quittungen vom Vortag ausdrucken sollte, auf der ähnliche Codes ersichtlich seien. Die Tatsache, dass H. sich noch erinnern konnte, dass er G. vor ca. einem halben Jahr auf Facebook zu seinen Freunden hinzugefügt hat, widerspricht zudem den Behauptungen von H., er habe G. nicht gekannt.