Basel 2020, N. 5 und N. 25 zu Art. 32 OR). Der AE. AG ist das Wissen von H. daher anzurechnen. Damit bleibt zu prüfen, ob H. wusste, dass es sich bei der Person im Shop nicht um I. handelte. 3.5. Der Verkäufer H. gab an der Einvernahme vom 24. April 2018 an, dass I. ein Kunde bei der P. AG in Affoltern am Albis war. Seit er die Lehre dort mache, habe er ihn einige Male gesehen (UA Teil 0 O2, act. 439, Frage 3). Er habe ihm bereits einmal vor zwei Jahren etwas verkauft. Bildlich könne - 10 -