AG, sondern um einen Verkäufer der P. AG. H. handelte vorliegend jedoch als Vertreter der AE. AG, sei es, weil entweder er selber oder seine Arbeitgeberin, die P. AG, als Abschlussagentin der AE. AG handelte. Im Stellvertretungsrecht muss sich der Vertretene das Wissen des Vertreters anrechnen lassen (BGE 96 II 204 E. 6 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.1.1; ABEGGLEN, Wissenszurechnung bei der juristischen Person und im Konzern, bei Banken und Versicherungen, Bern 2004, S. 96 mit Hinweisen; W ATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. Basel 2020, N. 5 und N. 25 zu Art.