3.4. Vorliegend täuschte der Beschuldigte zusammen mit G. den Vertragspartner AE. AG. Bei der AE. AG handelt es sich um eine juristische Person. Einer Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB unterliegen können nur die für sie handelnden natürlichen Personen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2017 vom 22. März 2018 E. 2.4). Für die AE. AG handelte der Verkäufer der P. AG H.. Dieser schloss gemäss Akten zwei Verträge für Mobilfunkdienstleistungen für Privatkunden zwischen I. und der AE. AG ab (UA Teil 0 O2, act. 425 ff). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei H. zwar nicht um einen Angestellten der AE. AG, sondern um einen Verkäufer der P. AG.