Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen Betrugs. Sie bringt zur Begründung vor, der Verkäufer der AE. AG, H., habe zu Protokoll gegeben, er sei im Zeitpunkt des Verkaufs zweifellos sicher gewesen, dass es sich beim Kunden um I. gehandelt habe (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. B/1).