3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs frei. Der Angestellte der AE. AG, H., habe G. gekannt und deswegen gewusst, dass es sich nicht um I. habe handeln können. Es sei aus diesem Grund kein Irrtum beim Angestellten der AE. AG entstanden. Die AE. AG müsse -9- sich dieses Wissen ihres Angestellten anrechnen lassen (vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/E. 4.4.2).