2.3.6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.