Zweifellos hat sich der Tatentschluss des Beschuldigten und der Wille, als Teil einer Bande zu handeln, nicht bloss auf die Diebstähle bezogen, sondern ebenfalls auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, zumal diese Delikte notwendige Voraussetzungen für den jeweiligen Diebstahl bildeten. Von einer blossen Gehilfenschaft kann keine Rede sein (siehe dazu auch oben).