2.3.5. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB können zwar weder gewerbsmässig noch bandenmässig begangen werden. Möglich ist die Tatbegehung jedoch in Mittäterschaft. Es ist deshalb nicht entscheidend, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche nicht eigenhändig begangen hat, denn als Mitglied der Bande muss er sich die im Rahmen der Einbruchdiebstähle begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge anrechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts -8-