Mit der Vorinstanz ist auch die Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Der Beschuldigte hat innerhalb knapp eines Monats als Mitglied einer Bande sechs Einbruchdiebstähle, anlässlich welcher rund Fr. 16'900.00 erbeutet worden sind, begangen. Er war in dieser Zeit arbeitslos und sozialhilfeabhängig. Mithin hat der auf ihn entfallende Deliktserlös bzw. sein Anteil an der Beute einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt. An der Berufungsverhandlung bestätigte er denn auch, dass er seine finanzielle Situation mit den Einbrüchen aufbessern wollte (Prot. BV, S. 37 f.).