Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben, und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Dass der Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt, lässt die Gewerbsmässigkeit nicht entfallen, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1 mit Hinweisen).