Die Hilfsmittel wurden dabei im Fahrzeug des Beschuldigten mitgeführt. Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde nicht nur für die Fahrten zu den Tatorten, sondern auch zum Abtransport des Deliktsguts benutzt. Somit war es für die Begehung der Straftaten wesentlich, dass ein Fahrzeug zur Verfügung stand. So sagte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, er sei der «Idiot mit dem Auto» gewesen (Prot. BV, S. 35). Der Beschuldigte gewährleistete ferner durch das rollenteilige Schmierestehen, dass die anderen unentdeckt blieben, beziehungsweise früh genug gewarnt werden würden, sollte der Einbruch entdeckt werden (vgl. Prot. BV, S. 36).