Das Ziel aller Bandenmitglieder war, in die Objekte einzudringen und Vermögenswerte wie Laptops oder Mobiltelefone sowie Bargeld zu entwenden. Der Beschuldigte hatte zwar keinen Einfluss darauf, welche Vermögenswerte die anderen Mitglieder der Bande, welche in die Liegenschaften eindrangen, effektiv entwendeten, aber alle Beteiligten wollten durch die Einbrüche an Vermögenswerte oder Bargeld gelangen. Die Einbruchsdiebstähle erfolgten nachts, wobei die Bandenmitglieder jeweils mit dem Personenwagen des Beschuldigten losfuhren, um mögliche Objekte auszukundschaften (vgl. UA Teil 1 O4, act. 2731). Die Hilfsmittel wurden dabei im Fahrzeug des Beschuldigten mitgeführt.