Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beschuldigte zusammen mit den anderen Tätern (B., D. und F.) zusammengefunden hat, um gemeinsam als Mitglieder einer Bande Diebstähle zu verüben. Tatsächlich hat die Bande, wenn auch nicht immer in vollständiger Zusammensetzung (F. war beim letzten Diebstahl nicht dabei), in relativ kurzer Zeit sechs Einbrüche in dafür gezielt ausgesuchte Schulhäuser bzw. öffentliche Einrichtungen begangen. Dass der Beschuldigte selbst nur einmal in ein Gebäude eingedrungen ist, spielt keine Rolle. Vielmehr entspricht es der Rollen- und Arbeitsteilung innerhalb einer Bande, dass nicht jedes Mitglied alles macht.