Die Täter sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, in den sechs Einbruchdiebstählen arbeitsteilig vorgegangen, wobei jeder Tatbeteiligte seinen Tatbeitrag zu leisten hatte: Der Beschuldigte war bei sämtlichen Delikten anwesend, wobei er sich einmal in ein Gebäude begab, was unbestritten geblieben ist (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II/1g). Für die Einbrüche ist jeweils der Personenwagen des Beschuldigten benutzt worden (UA Teil 1 O3, act. 2374 f.; UA Teil 1 O4, act. 2499; UA Teil 1 O4, act. 2515; UA Teil 1 O4, act. 2585, UA Teil 1 O4, act. 2726; Prot. BV, S. 35) oder ein Personenwagen von D. (UA Teil 1 O3, act.