zu verwenden. Der verschuldete, arbeits- und mittellose Beschuldigte habe die Diebstähle gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande begangen. 2.3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt (vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/E. 4.1.1 ff.). Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, sein Handeln sei nur als Gehilfenschaft zu qualifizieren (Berufungsbegründung, Ziff. II/1g ff.).