Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschuldigte gehen davon aus, dass dieser das Fahrzeug vor das Gemeindezentrum lenkte, um das Deliktsgut einzuladen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Ziff. II/E. 4.11.2.2; Berufungsbegründung, Ziff. II/1f). Eine nachfolgende Fahrt wird im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnt. Es kann daher festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist und darauf abgestellt werden kann.