2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 1.2 bis 1.5 sowie 2.2 bis 2.4 und 3 unbestritten sind. Bezüglich des Sachverhalts in den Anklageziffern 1.6, 2.5 und 3 macht der Beschuldigte geltend, es lasse sich nicht belegen, dass er nach dem Einbruch mit dem Fahrzeug weggefahren sei (Berufungsbegründung, Ziff. II/1f). Derartiges hätten ihm weder die Staatsanwaltschaft in der Anklage noch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgeworfen. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschuldigte gehen davon aus, dass dieser das Fahrzeug vor das Gemeindezentrum lenkte, um das Deliktsgut einzuladen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Ziff.