2. 2.1. Es sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1.1 bis 1.6) sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklageziffern 2.1 bis 2.5) und wegen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3) zu überprüfen.