schaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche in den Anklageziffern 4 und 9, das Strafmass sowie die Dauer der Landesverweisung. Nicht angefochten sind die übrigen Schuldsprüche (Anklageziffern 5, 6 und 7, 11.1 bis 11.3 sowie 13.2 bis 13.7), die Behandlung der Zivilklagen, die Einziehungen und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).