1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche in den Anklageziffer 1.2 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 3, sowie 8, 10, 12 und 13.1, das Strafmass, die Vollzugsart, die ambulante Massnahme, die Landesverweisung und den Kostenpunkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt- -4-