3.5. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 3. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 3.6. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 4. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 4. Die gemeinsame Berufungsverhandlung in den Verfahren SST.2021.206 (Beschuldigter: B.), SST.2021.208 (Beschuldigter: C.) und SST.2021.209 (Beschuldigter: A.) fand am 12. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: