Betrug und der Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen (Anklageziffern 4, 5, 6), des Raufhandels (Anklageziffer 8) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklageziffern 13.2 bis 13.7 schuldig zu sprechen und hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu bestrafen. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.