Er sei (stattdessen) des nicht qualifizierten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 1), der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl in den Anklageziffern 1.2 bis 1.4 und 1.6, der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl (Anklageziffer 5), der Anstiftung zum -3-