Im Übrigen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne der Anklage und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Zusätzlich ordnete die Vorinstanz eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes, wobei sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem anordnete.