5.3. Von der Anerkennung der folgenden Forderungen wird Vormerk genommen: - Gemeinde S.: Fr. 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit B. 6. 6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'296.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.